Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht  oder  dem  Recht  der  Deutschen
Demokratischen Republik, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl
zu berücksichtigen, wenn

    1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen
    Werbung   oder   einer  ähnlichen  im  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes
    entfalteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustande kommt und

    2. der andere Vertragsteil bei  Abgabe  seiner  auf  den  Vertragsschluß
    gerichteten  Erklärung  seinen  Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
    Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  hat  und  seine  Willenserklärung  im
    Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt.


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